Rechtliche Fallstricke bei der Überlassung von CMS – mit Checkliste


Vertragsgestaltung CMS Überlassung

Nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern – das gilt in abgeschwächter Form auch für Websites von Unternehmen. Eine veraltete Homepage wirkt sich schlecht auf das Image und den Absatz aus, aber wie schafft man es, den Content immer aktuell zu halten? Unternehmen greifen mehr und mehr auf sogenannte Content-Management-Systeme (CMS) zurück, also Programme zur Verwaltung der Inhalte von Homepages. Neben technischen Fragen gibt es hier allerdings auch zahlreiche rechtliche Besonderheiten zu beachten, die oftmals übersehen werden und Unternehmen teuer zu stehen kommen. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Gefahren bei der Überlassung von CMS und zeigt auf, was Käufer und Verkäufer bei Vertragsabschluss in jedem Fall berücksichtigen sollten.

 

1. Grundlagen

Mit einem CMS können digitale Inhalte (Content) gemeinschaftlich erstellt, bearbeitet, organisiert und dargestellt werden. So können Websites schon mit wenig HTML- oder Programmierkenntnissen bearbeitet und regelmäßig aktualisiert werden. Das Unternehmen spart so Zeit und mitunter auch Geld, vermeidet es doch, die Pflege der Homepage einem externen Dienstleister zu übertragen. Natürlich können aber auch einzelne Aufgaben extern vergeben werden. Zum Beispiel kann das Unternehmen selbst die Erstellung der Inhalte übernehmen und für die Verwaltung der Homepage einen Dienstleister beauftragen.

Grundlage eines Vertrages über die Überlassung von CMS ist ein einfacher Kaufvertrag nach den §§ 434 ff. BGB – das gilt zumindest dann, wenn dem Unternehmen eine Standardsoftware auf unbestimmte Zeit zur Verfügung gestellt wird. Wird die Software hingegen speziell auf die Bedürfnisse des Kunden hergestellt oder angepasst (Individualsoftware), handelt es sich in den meisten Fällen um einen Werkvertrag. Es empfiehlt sich aber, individuelle Verträge abzuschließen, um vor dem Hintergrund des komplexen Zusammenspiels von Kaufrecht, Dienst- und Werkvertragsrecht und Urheberrecht klare Regelungen zu treffen

2. Regelungen eines CMS-Überlassungsvertrages

Grundsätzlich wird der Käufer einer Sache Eigentümer und kann damit nach Belieben verfahren – ganz so einfach ist es bei der Überlassung von Software jedoch nicht. Hier müssen detaillierte Regelungen getroffen werden, die die Pflichten der Vertragspartner eindeutig bestimmen.

2.1 Vertragsgegenstand und Einräumung von Nutzungsrechten

Der Vertragsgegenstand muss konkret festgelegt werden, um spätere Unklarheiten auszuschließen. Um welche Leistung geht es den Vertragsparteien?

Zunächst kommt es darauf an, ob das CMS dauerhaft oder nur auf Zeit übertragen werden soll. In der Regel bietet sich hier eine Überlassung auf Zeit an, sodass die Vertragslaufzeit festgelegt werden muss. Korrespondierend zur Vertragslaufzeit müssen dem Kunden dann Nutzungsrechte am CMS eingeräumt werden, um keine Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen zu riskieren. Hierbei ist auch die Anzahl der nutzungsberechtigten Personen festzulegen. Wenn der Quellcode des CMS mit überlassen wird, ist zudem festzulegen, ob Änderungen daran vorgenommen werden dürfen.

2.2 Pflichten des Software-Anbieters

Bei den Pflichten des Anbieters ist insbesondere zu regeln, welche Aufgaben er neben der Überlassung der Software wahrnehmen soll. So kann ein Anbieter als CMS Host fungieren, also einen Server bereitstellen, auf dem die Website des Kunden betrieben werden soll.

Außerdem muss bestimmt werden, ob der Anbieter auch Installations- und Supportdienstleistungen erbringen soll. Dem Kunden müssen Zugriffsrechte auf die Datenbanken des Anbieters gewährt werden, damit er die Inhalte für die Homepage erstellen kann.

Falls die Gestaltung der Homepage dem CMS-Anbieter übertragen wurde, muss dieser sich zudem dazu verpflichten, ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Inhalte nicht anderweitig zu nutzen.

2.3 Pflichten des Kunden

Die wichtigste Pflicht des Kunden ist die Vergütungspflicht. Hier sind die Zahlungsmodalitäten detailliert festzulegen: Soll eine einmalige Lizenzgebühr fällig werden oder sollen monatliche Raten gezahlt werden? Was soll passieren, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät?

Außerdem wird der Kunde in der Regel Mitwirkungspflichten haben. So kann er beispielsweise die inhaltliche Gestaltung des CMS übernehmen, also die Inhalte für seine Homepage erstellen und bearbeiten. Hier sollte im Vertrag bestimmt werden, dass der Anbieter nicht dafür einstehen muss, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt, also etwa Inhalte zu spät liefert.

2.4 Sach- und Rechtsmängelgewährleistung

Bei Mängeln der Software kann der Kunde grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend machen, also nach seiner Wahl die Nachbesserung der Software oder die Lieferung neuer Software verlangen. Gegenüber Unternehmern ist jedoch unter engen Voraussetzungen auch ein Ausschluss der Gewährleistung möglich.

2.5 Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag einbezogen werden, sind die diesbezüglichen Besonderheiten zu beachten. In dem hier vor allem relevanten Fall der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmen dürfen die Klauseln den Vertragspartner nach § 307 BGB nicht unangemessen benachteiligen.

2.6 Sonstige Regelungen

Die weiteren Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen gewöhnlicher Kauf- oder Werkverträge. Bei der Verwendung von CMS ist insbesondere auch der Datenschutz zu beachten, da der Anbieter mitunter mit sensiblen Kundendaten in Berührung kommt.

3. Praxisempfehlungen

In der Praxis ist es wichtig, einen umfassenden Vertrag über die CMS-Überlassung abzuschließen. Am Ende dieses Artikels können Sie eine Checkliste herunterladen. Diese bietet einen Überblick über mögliche Inhalte eines solchen Vertrages. Natürlich kommt es aber immer darauf an, welche Regelungen die jeweiligen Parteien genau treffen wollen. Zur Minimierung von Risiken sollte der Entwurf deshalb anwaltlich geprüft werden.

4. Download der Checkliste

Mit Klick auf den Download-Button willigen Sie ein, dass Ihre Firmen-E-Mail-Adresse und Ihr Firmenname an Contentmanager.de und die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke zur werblichen Ansprache auch per E-Mail und zur Markt- und Meinungsforschung übermittelt werden dürfen. Mit Ihrer Einwilligung erhalten Sie auch automatisch den contentmanager.de-Newsletter. Die Erklärung ist jederzeit über einen Link in jeder E-Mail widerrufbar.

Bildquellen

  • Vertragsgestaltung-CMS: pixabay
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