Urheberrecht in Online-Shops: Wann Händler einen Copyright-Hinweis brauchen


„Alle Inhalte dieses Angebots sind urheberrechtlich geschützt“ – diese oder ähnliche Hinweise sind häufig in Online-Shops, meist im Impressum, zu finden. Und werden nicht selten mit Aussagen zu Urheberrechten Dritter oder Haftungsausschlüssen verknüpft.

Sinn und Unsinn solcher Urheberrechtshinweise erklärt Frieder Schelle, Rechtsexperte bei Trusted Shops.

Was ist eigentlich „urheberrechtlich geschützt“?

Das Urheberrecht besteht für persönliche geistige Schöpfungen mit einer gewissen Gestaltungshöhe – das heißt, mit einem Mindestmaß an geistiger Leistung, die der Gestaltung innewohnt. Das können zum Beispiel Sprachwerke wie Texte sein oder Musik, Werke der Tanzkunst, Bilder und Videos. Entscheidend ist der Begriff der „kleinen Münze des Urheberrechts“. Dieser bezeichnet die unterste Grenze dessen, was urheberrechtlich geschützt ist und meint, dass die Messlatte für den urheberrechtlichen Schutz recht tief hängt. Bilder sind in aller Regel durch ein Copyright geschützt und auch selbst verfasste Produkttexte können urheberrechtlich geschützt sein.

Welche Wirkung hat ein Urheberrechtshinweis?

Wenn ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, verliert es diesen Schutz nicht, wenn ein Urheberrechtshinweis fehlt. Umgekehrt entsteht durch einen solchen Hinweis auch kein urheberrechtlicher Schutz. Der Hinweis hat also eine rein klarstellende Wirkung. Entsprechendes gilt für das Copyright-Zeichen „©“. Dieses kommt aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und hat in Deutschland ebenfalls keine rechtliche Wirkung.

Eine Variante des Urheberrechtshinweises besagt, dass bei der Erstellung des Internetauftritts darauf geachtet wurde, keine Rechte Dritter zu verletzten und dass das Urheberrecht bei den jeweiligen Rechteinhabern verbliebe. Auch dieser Hinweis hat keine rechtliche Wirkung und kann nicht vor Ansprüchen schützen, die aus der Verletzung der Rechte Dritter erhoben werden.

Gibt es Fälle, in denen ein Hinweis sinnvoll ist?

Der Urheber eines Werks kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das bedeutet, dass der Urheber, zum Beispiel von verwendeten Fotos in einem Online-Shop, verlangen kann, dass er als Urheber genannt wird. Solche Forderungen finden sich häufig in den Nutzungsbedingungen von Bilderplattformen wieder, welche bei Nutzung der Bilder darauf hinweisen, dass der Urheber im Impressum genannt werden muss. Auch individualvertraglich kann entsprechendes geregelt werden. Darum finden sich solche Hinweise häufig im Impressum von Online-Shops. Diese Hinweise sind nicht nur sinnvoll sondern gegebenenfalls vertraglich geschuldet.

Experten-Tipp:
Urheberrechtshinweise bedingen keinen urheberrechtlichen Schutz der eigenen Inhalte und schützen nicht vor den Ansprüchen Dritter. Jedoch können Hinweise auf den Urheber (beispielsweise von Fotos) vertraglich notwendig sein, wenn Händler Inhalte Dritter in ihrem Shop verwenden.
Im Zweifel also denjenigen fragen, der die Bilder zur Verfügung gestellt hat.

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