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I ZR 224/12


Mit Urteil vom 30. April 2014 hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 224/12) entschieden, dass das automatisierte Abrufen von Daten von einer Internetseite, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen – so genanntes „Screen Scraping“ –, keine gezielte Behinderung im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellt, wenn und soweit keine technischen Schutzmaßnahmen überwunden werden. Darüber hinaus fiel …