Links zu anderen Webseiten: Haftungsfragen bei Links, Foren, Gästebüchern


Links zu anderen Webseiten: Die Hyperlinks sind das, was das World Wide Web eigentlich ausmacht. Sie waren die revolutionäre Technik, die dem WWW in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts zum Durchbruch verhalf. Anfangs war auf fast jeder Site eine Liste mit persönlichen Linkempfehlungen zu finden. Heute gibt es so viele Webseiten, die sich so häufig ändern, dass Linklisten nur noch selten geführt werden. Die meisten Benutzer kommen über Suchmaschinen auf die Seiten oder weil sie die URL kennen.

Bieten Sie auf Ihrer Site eine Linkliste an, kommentieren und werten Sie die Links einzeln, denn das ist der entscheidende Vorteil gegenüber Suchmaschinen: die Auswahl und Bewertung. Im Internet ist das Problem nicht, an die richtige Information zu kommen, sondern sie aus den Informationsmassen herauszufiltern. Daher gilt auch für die Länge der Liste: Weniger ist mehr. Wichtig ist auch die regelmäßige Pflege. Bitten Sie die Besucher um eine Mail, falls ein Link nicht mehr aktuell ist. Eine Linkliste, auf der mehrere Links nicht funktionieren, wird bald nicht mehr genutzt. Für die Benutzer ist es dann einfacher, eine Suchmaschine zu verwenden und selbst die passenden Seiten herauszufinden.

Links zu anderen Webseiten: „Deep Links“ sind erlaubt

Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Ihre Links zu anderen Sites nicht erlaubt sein könnten. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom Juli 2003 im Streit zwischen der Handelsblatt-Gruppe und der Nachrichten-Suchmaschine Paperboy sind alle Links auf nicht-geschützte Bereiche anderer Websites urheber- und wettbewerbsrechtlich zulässig. Das heißt, Sie dürfen direkt auf alle Seiten im Web verweisen, also auch auf Seiten unterhalb der Startseite (so genannte „Deep Links”).

Die Forderung mancher kommerzieller Betreiber, nur auf die Startseite zu verlinken, müssen Sie nicht erfüllen. Deren Interesse besteht oft darin, die Benutzer nur über die Startseite auf die Seiten zugreifen zu lassen, damit sie die Inhalte dort sehen – und vor allem auch die Werbebanner. Doch das können die Betreiber mit technischen Tricks leicht erreichen, wenn sie es wollen. Laut Bundesgerichtshof akzeptiert ein Site-Betreiber, der Inhalte ohne Zugangskontrollen bereitstellt, dass auf diese Inhalte über Links direkt zugegriffen wird. Zum Fall des Umgehens von solchen Sperren wie Passworteingaben o.Ä. hat sich das Gericht nicht geäußert, da das nicht Verhandlungsgegenstand war. Man kann aber davon ausgehen, dass dies nicht zulässig ist.

Beschränkte Verantwortung für Links

Wenn Sie einen Link auf eine fremde Seite setzen, empfehlen Sie diese damit Ihren Besuchern. Das heißt, dass Sie natürlich für diese Empfehlung verantwortlich sind. Empfehlen Sie Andern, Schuldenprobleme per Bankraub zu lösen, können Sie sich genauso wenig herausreden. Die auf vielen deutschen Sites zu findenden Disclaimer (Haftungsausschluss) sind wirkungslos. Die Rechtsanwälte Joerg Heidrich und Christoph Köster bezeichnen diese Erklärungen als „nutzlosen Abwehrzauber” (in der Zeitschrift c’t 14/2003, S. 186).

Solche Erklärungen könnte sogar als Hinweis darauf gedeutet werden, dass bewusst zu Seiten mit rechtlich unzulässigem Inhalt verlinkt wurde. Vielfach wird in diesen Disclaimern auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 1998 hingewiesen. In diesem Fall hatte der Site-Betreiber absichtlich einen Link zu einer Site gesetzt, in dem eine Person beleidigt wurde – weshalb er dafür natürlich auch verantwortlich war.

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Trotzdem es so oft zitiert wurde – dieses Urteil ist nie rechtskräftig geworden, weil sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben. Der Hinweis auf dieses Urteil ist also in mehrfacher Hinsicht Unsinn. Um sich rechtliche Probleme zu ersparen, sollten Sie die Seiten prüfen, zu denen Sie Links setzen. Sie sind aber laut Heidrich und Köster nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob sich der Inhalt der Seiten später ändert und rechtlich kritisch wird. Nur wenn Sie davon erfahren – etwa durch das Mail eines Ihrer Besucher –sind Sie verpflichtet den Link zu entfernen. Sinnvoll ist es, ein Datum anzugeben, an dem Sie die Links aufgenommen bzw. zuletzt geprüft haben. Damit sind Sie wohl sicher davor, wegen Links zu Seiten belangt zu werden, auf denen erst nach Ihrer Sichtung rechtlich Unzulässiges erschienen ist.

Links zu anderen Webseiten: Vorsicht bei Foren und Gästebüchern

Betreiben Sie Gästebücher oder Foren auf Ihrer Site, in denen die Besucher Kommentare hinterlassen bzw. Diskussionen führen, sind Sie mit verantwortlich für deren Inhalte. Auch hier gilt: sobald Sie vom rechtswidrigen Inhalt eines Eintrags erfahren, sind Sie verpflichtet, diesen zu löschen. Dass Sie einen solchen Beitrag kennen wird angenommen, wenn Sie beispielsweise andere Beiträge desselben Datums gelöscht oder beantwortet haben. Ob es eine Pflicht gibt, alle Beiträge zu prüfen, ist rechtlich noch nicht geklärt.

Es ist aber auf jeden Fall empfehlenswert, alle Beiträge monatlich durchzusehen und rechtlich bedenkliche zu löschen. Werden Sie aufgefordert, einen Eintrag zu löschen, tun Sie das in jedem Fall sofort oder sprechen Sie mit einem Anwalt, wenn Sie das nicht tun wollen.

Betreiben Sie ein Forum, in dem täglich Hunderte von Beiträgen erscheinen, ist die Kontrolle jedes einzelnen unpraktikabel. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, nur registrierten Benutzern das Schreiben neuer Beiträge zu erlauben. Die Registrierung sollte nur für Benutzer möglich sein‚ die Ihren Nutzungsbedingungen zustimmen. Darin verpflichten Sie alle, sich an bestimmte Spielregeln zu halten, zu denen auch der Verzicht auf Beleidigungen, Verunglimpfungen und andere strafbare Äußerungen gehören sollten. Auch die Freischaltung aller Beiträge durch einen Moderator ist sinnvoll – aber viel Aufwand. Erfahren Sie mehr Tipps für Ihre Webseite oder CMS.

Andere Beiträge zu diesem Thema:

  1. Europäischer Gerichtshof (EuGH): Haftung des Publishers für Links möglich
  2. BGH zur Haftung für Links
  3. Der Umgang mit Textlinks
  4. Seiten für Suchmaschinen optimieren
  5. Weitere Beitäge zur Suchmaschinenoptimierung

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