Urheber-/Werberecht aktuell: Lizenzverstoß bei Urheberbenennung mittels Mouseover sowie GbR- und Gesellschafter-Haftung
Mit Urteil vom 3. September 2014 (Az.: 57 C 5593/14) hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Verstoß gegen die streitgegenständlichen Lizenzbedingungen vorliegt, indem der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mouseover) erkennbar war, da es sich nicht um eine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbaren Urheberbezeichnung handelt, welche die Lizenzbedingungen aber voraussetzten.
Darüber hinaus finden sich in dem Urteil interessante Bemerkungen zur Berechnung des Lizenzschadens sowie zur Haftung der vorliegend in Anspruch genommenen GbR und deren Gesellschafter.
I. Was war passiert?
Der Kläger nahm in dem Verfahren die Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG in Anspruch. Die Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 ist einer ihrer mithaftenden Gesellschafter, hatte auf ihrer Internetseite das vom Kläger erstellte Foto durch eine Mitgesellschafterin in einer Art und Weise verwendet, wie es von der erworbenen Lizenz nicht umfasst war. Denn gemäß den Lizenzbedingungen war der Urheber des Fotos am Bild selbst oder am Seitenende zu benennen; dementsprechend wurde aber nicht verfahren, sondern der Urheber erschien nur, wenn mittels Mouseover über das Bild gefahren wurde.
II. Die Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts ist vorliegend eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen, da die Lizenzbedingungen durch die Beklagten nicht erfüllt wurden, indem der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mouseover) zu erkennen war. Es handele sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbaren Urheberbezeichnung, weil sie nicht darauf zu sehen ist und im Falle der Verwendung mit einem mauslosen Tablet-PC gänzlich unter gehen kann.
Darüber hinaus war nach Auffassung des Gerichts das Handeln der Gesellschafterin der GbR in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen. Ihr sei auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, weil es aus den Lizenzbedingungen erkennbar war, dass ein Mouseover keine Urheberbezeichnung gemäß diesen Bedingungen darstellt. Die Haftung des Beklagten zu 2 als Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft ergebe sich aus der analogen Anwendung von § 128 HGB.
Hinsichtlich der Höhe des Lizenzschadens zog das Gericht die MFM-Empfehlungen (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zwar grundsätzlich heran, nahm aber einen Abschlag in Höhe von 20% vor. Als Begründung wurde hierzu angeführt, dass die Beträge der MFM-Empfehlungen nicht schematisch herangezogen werden dürften, insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in den MFM-Empfehlungen genannten Beträge in dieser Höhe tatsächlich auf dem Markt realisiert werden könnten. Die MFM-Empfehlungen seien von Anbieterseite aufgestellt und daher lediglich zurückhaltend anzuwenden.
Hinsichtlich der fehlenden Urheberbenennung, bei welcher in der Regel ein Aufschlag in Höhe von 100% des lizenzanalogen Schadensersatzes angenommen wird, nahm das Gericht lediglich einen Aufschlag in Höhe von 75% vor. Dies wurde damit begründet, dass die Urheberbenennung nicht komplett fortgelassen worden sei, sondern vielmehr eine Einschränkung vorliege, die dazu führe, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich sei. Der verglichen mit der Nichtbezeichnung geringere Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertige es, den Aufschlag auf den Schadensersatz auf 75% zu reduzieren.
III. Fazit
Die Entscheidung überrascht nicht, zeigt einmal mehr auf, dass wenn und soweit man urheberrechtlich relevantes Material auf Grundlage von Lizenzbedingungen nutzt, tunlichst diese zu studieren und einzuhalten sind.
Selbige Aufmerksamkeit gilt aber auch bezüglich eines Sachverhalts, wenn und soweit keine Lizenzbedingungen vorliegen, da aufgrund der so genannten Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG grundsätzlich nur diejenigen (Nutzungs-)Rechte eingeräumt werden, die für die Vertragszwecke erforderlich sind.
Auch ist die Entscheidung interessant hinsichtlich des Gesichtspunktes der Haftung der GbR und deren Gesellschafter und zeigt für die Praxis einmal mehr auf, dass das Institut der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Haftungspotenzial auch für die nicht handelnden Gesellschafter birgt.
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