Das Internet bietet viel Platz für Musik, Videos und Texte aller Art, die auf der eigenen Webseite oder den sozialen Netzwerken von den Usern geteilt werden möchten. Viele vergessen dabei aber oftmals, vor dem beliebten „sharen“ zu überprüfen, ob die Inhalte von ihnen geteilt werden dürfen und was rechtlich eigentlich erlaubt ist. Schnell kann ansonsten die Abmahnung des Urhebers erfolgen, die im schlimmsten Falle mit einer enormen Geldstrafe verbunden ist.
Für Produzenten bedeutet dies, dass sie gegebenenfalls Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensansprüche geltend machen können. Was im Dschungel des Internets zu beachten ist, verrät Video-Experte und Gründer der Metavideoplattform alugha Bernd Korz.
Download
Für den Eigengebrauch ist es erlaubt, Videos und Tonspuren von Videoplattformen anzuschauen. Ein erneutes Wiederhochladen und Veröffentlichen ist rechtlich allerdings nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet der Download bei sogenannten „offensichtlich rechtswidrigen Quellen“, die Downloads grundsätzlich verbieten. Beispiele hierfür sind Plattformen, die aktuelle Kinofilme zum Download anbieten. Auch bei YouTube tauchen mittlerweile immer öfter Videofilme auf, dessen Upload nicht rechtmäßig ist. Daher sollte hier unbedingt Vorsicht geboten sein, diese herunterzuladen, um sich nicht strafbar zu machen.
Fremdes Material
Vor allem kleine Videoproduzenten greifen anfangs auf bereits im Internet vorhandenes Material wie Schnittbilder kleiner Videoszenen oder Hintergrundmusik zurück. Solange das Fremdmaterial vorerst für den ersten Rohentwurf gedacht ist und keine Veröffentlichung des Videos geplant ist, bewegt man sich auf der rechtlich sicheren Seite. Kritisch wird es allerdings ab dem Zeitpunkt, wenn das Werk publiziert werden soll. Insbesondere dann, wenn die im Video verwendete Musik GEMA*-pflichtige Musik ist. Alles was in diese Kategorie fällt, kann und wird von der GEMA abgemahnt, da diese einen Urheberrechtsverstoß darstellen. Daher sollte man bereits im Vorfeld auf potenzielle GEMA-Musik verzichten oder sich mit der bzw. dem Rechteinhaber in Verbindung setzen, um eine Genehmigung einzuholen.
Gebäude
Ein Videodreh in privaten Räumlichkeiten oder auf einem Privatgrundstück bedarf immer einer Genehmigung. Solange nicht in die Räume von einem öffentlichen Gelände gefilmt wird, ist dieses in Deutschland erlaubt. Vor allem Aufnahmen von Städten, Sehenswürdigkeiten oder ähnlichem sind unproblematisch, militärisches Sperrgebiet ist grundsätzlich verboten.
Inhaltsrechte bei Videos
Werden Menschen gefilmt oder fotografiert gilt das „Recht am eigenen Bild“, welches im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert ist. Dieses Grundgesetz sichert, dass niemand ungefragt oder gegen seinen Willen Bildmaterial von sich findet. Vor allem dann, wenn das Gesicht zu sehen ist, benötigt man als Produzent die schriftliche Einverständniserklärung für die Bildnutzung. Hierbei gibt es jedoch auch Ausnahmen, wie beispielsweise der Wanderer, der als Teil einer Landschaft gefilmt oder fotografiert wird. Der Experte rät: „Da eine Abgrenzung nicht immer einfach ist, empfiehlt es sich auf Statisten oder Schauspieler zurückzugreifen, von denen man vorab die Genehmigung erhalten hat.“
Let’s Play Videos
Let’s Play bezeichnet das Vorführen und Kommentieren des Spielens eines Computerspiels. Rechtlich gesehen verstoßen diese Videos klar gegen das Urhebergesetz, da die Player beim Spielehersteller nachfragen müssten, wenn er das Spiel öffentlich wiedergeben möchte, insbesondere dann, wenn er dieses bei YouTube als Werbeeinnahme nutzt. Allerdings stehen viele Spielehersteller Let’s Play offen gegenüber, da sie kostenlos Werbung erhalten. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es jedoch ratsam, vorab die Genehmigung bei dem jeweiligen Hersteller einzuholen, da dieser sonst eine Teilhabe an den Werbeeinnahmen, Unterlassung oder Offline-Stellung des Videos verlangen kann. Im schlimmsten Fall können sogar Schadenansprüche geltend gemacht werden.
Marken und Designs
In Videos sollten geschützte Produkte, Designs und Markennamen nicht ohne weiteres verwendet werden, da Markenrechte ein enormes Konfliktpotential mit sich bringen. Die Inhaber wollen in der Regel kontrollieren, wie ihre Marke in der Öffentlichkeit erscheint. Stellt das Unternehmen einem aber seine Produkte für Reviews oder Testvideos zur Verfügung, darf man diese natürlich verwenden und auf seinem Kanal veröffentlichen. Verträge oder Vereinbarungen regeln im Vorfeld, wie die genaue Verwendung aussehen darf und soll. Erscheinen Marken jedoch nebenbei, gilt auch hier, dass dies in der Regel kein Problem darstellt. Ein längerer Verbleib auf dem Markennamen kann hingegen schon problematisch werden, wenn das Unternehmen seine Markenrechte einfordert. Kleiner Tipp vom Video-Experten: „Ein Aufkleber, der das Logo unkenntlich macht, kann hierbei schon der feine Unterschied sein, um das Unternehmen nicht auf den Plan zu rufen.“
Übersetzungen
Das Urhebergesetz umfasst auch Übersetzungen, da diese eine Bearbeitung des ursprünglichen Videos darstellen. Vor allem wenn das übersetzte Video veröffentlicht werden soll, wird die Genehmigung des Rechteinhabers benötigt. So dürfen Videos beispielsweise von YouTube nicht heruntergeladen werden, um diese in die eigene oder eine andere Sprache zu übersetzen und erneut hochzuladen. Anbieter wie alugha stellen über ihre Plattform sicher, dass Videoproduzenten entweder ausschließlich eigene Videos für Übersetzungen bzw. nur fremdproduzierte Videos verwenden, deren Rechtmäßigkeiten bzgl. der Nutzung von Seiten alughas im Vorhinein eingehend geprüft worden ist. Erst dann darf ein multilinguales Video öffentlich gemacht werden.
Fazit
Wurde das gesamte Video von Anfang bis Ende selbst produziert, mit eigenen Inhalten und Musik, ohne fremde Menschen, Marken und Logos anderer Unternehmen, bewegt man sich auf der rechtlich sicheren Seite und hat keine Abmahnung oder ähnliche rechtliche Schritte zu befürchten. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man zusätzlich immer auf das Urheber- und allgemeine Persönlichkeitsrecht spezialisierte Rechtanwälte hinzuziehen, die einen vor Veröffentlichung in Rechtsfragen unterstützen können. Die jeweiligen Kosten sind so immer noch deutlich geringer als eventuelle Rechtsstreitkosten. Foren sind hingegen mit Vorsicht zu verwenden, wenn keine Rechtskenntnisse bei den Teilnehmern vorhanden sind.
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