Nach § 13 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) hat der Anbieter einer Website den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Nach mittlerweile überwiegender Meinung der Gerichte können Verstöße gegen diese Pflicht abgemahnt werden, denn sie regelt zumindest auch das Verhalten von Marktteilnehmern im Wettbewerb.
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Im dem hier zu besprechenden Fall stritt man über die datenschutzrechtliche Hinweispflicht im Zusammenhang mit einem Online-Kontakt-Formular auf einer Website. Auf der betroffenen Website befand sich nämlich keinerlei Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, und zwar weder auf der Seite des Kontaktformulars, noch an anderer Stelle.
Das Oberlandesgericht in Köln nahm hier einen Unterlassungsanspruch des klagenden Wettbewerbs wegen der fehlenden Datenschutzerklärung gegen den Betreiber der Website an.
Durch das Unterlassen der nötigen Hinweise seien die Interessen sowohl von Verbrauchern, als auch von Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt worden. So sei es möglich, dass ein Verbraucher sich durch einen klar erteilten Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten lassen würde, das Kontaktformular auszufüllen bzw. sich wegen des Fehlens eines entsprechenden Hinweises, davon abhalten lässt, eine etwaige Einwilligung wieder zu widerrufen.
(OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, Aktenzeichen 6 U 121/15)
Fazit
Es reicht also schon, ein Kontaktformular auf der Website zu haben, um die Pflicht zur Unterrichtung über die Datenerhebung etc. auszulösen.
Durch das erst kürzlich in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz kam übrigens eine weitere Pflicht dazu: Im Regelfall müssen Datenübermittlungen von personenbezogenen Daten (das kann der Name, die E-Mail-Adresse, die Bankverbindung aber auch einfach nur die IP-Adresse des Nutzers sein) verschlüsselt werden. Schon die fehlende Verschlüsselung kann zur Abmahnung führen. Und das obwohl eine tolle und vollständige Datenschutzerklärung auf der Seite ist!
Timo Schutt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht
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