Digital Markets Act: Interview mit Christian Solmecke


Digital Markets Act EU

Der Digital Markets Act ist seit Wochen ein viel diskutiertes Thema. Die EU will einen Rechtsrahmen für digitale Dienste einführen. Durch den DMA soll verhindert werden, dass bestimmte große Unternehmen ihre Macht auf dem Markt ausnutzen. Obwohl sich das Gesetz an Plattformen wie Google und Facebook richtet, hat es natürlich auch Auswirkungen für kleinere Unternehmen. Vor allem solche, die diese Plattformen für die eigene Vermarktung nutzen. Doch mit welchen Folgen kann man nun als KMU rechnen? Rechtsanwalt Christian Solmecke bringt Licht ins Dunkel und erklärt die neue Rechtslage und ihre Auswirkungen für kleinere Unternehmen.

Nur wenige Wochen nach dem Inkrafttreten des Digital Markets Act hat die EU-Kommission bereits ein Verfahren gegen Apple, Meta und Googles Mutterkonzern Alphabet eingeleitet. Obwohl die Konzerne schon bekannt gegeben haben, dass sie Änderungen einführen würden, gehen diese laut EU nicht weit genug. Doch was steckt genau hinter dem Digital Markets Act?

Der Digital Markets Act (DMA)

Das Gesetz über digitale Märkte bildet gemeinsam mit dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) den Kern der europäischen Digitalstrategie. Zusammen wollen sie dafür sorgen, dass es auf digitalen Plattformen fairer und transparenter zugeht. Der Digital Markets Act bezieht sich dafür auf die Einschränkung der Vorteilsposition großer ‚Gatekeeper‘. Als Gatekeeper gilt eine große Online-Plattform, wenn sie folgende Kriterien erfüllt: Sie muss eine starke wirtschaftliche Position innerhalb der EU haben und in mehreren europäischen Ländern aktiv sein. Außerdem muss sie über eine starke Vermittlungsposition verfügen, also eine große Anzahl an EU-Bürger:innen mit vielen Unternehmen verbinden. Letztlich muss sie eine andauernde Größe auf dem Markt sein. Dieser letzte Punkt gilt als erfüllt, wenn die beiden ersten Kriterien über den Zeitraum der letzten drei Geschäftsjahre zutreffen.

Anhand dieser Kriterien hat die EU die folgenden Unternehmen mit ihren 22 Plattformen als Gatekeeper eingestuft:

Gatekeeper Digital Markets ActQuelle: Statista
Die sechs Gatekeeper und ihre 22 dazugehörigen Plattformen.

Die Vorteile des Digital Markets Act

Die Europäische Union gibt als Hintergrund des Gesetzes an, dass das Geschäftsumfeld für gewerbliche Nutzer:innen fairer werden soll. Dies soll umgesetzt werden, indem die Vorteilsposition der Gatekeeper eingeschränkt wird. Den Vorteil erhalten sie beispielsweise durch das Hervorheben ihrer eigenen Dienstleistungen und Produkte auf ihrer Plattform. So soll Innovation und die Vielfalt der Anbieter gestärkt und für Unternehmen wie Verbraucher:innen ein besseres Umfeld geschaffen werden.

Das Interview mit Christian Solmecke

Um Licht in den rechtlichen Dschungel zu bringen, hat sich contentmanager.de an Christian Solmecke gewandt. Der Rechtsanwalt hat im Rahmen eines Interviews die Lage für kleinere und mittelständische Unternehmen eingeordnet.

contentmanager.de: Was müssen Händler, die Google Analytics und Co. verwenden, nun beachten? Welche Auswirkungen hat der strengere Umgang mit personenbezogenen Daten der Gatekeeper auf die einzelnen kleineren Unternehmen? Sind Datenverluste möglich?

Solmecke: Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, kurz DMA) richtet sich direkt nur an „Torwächter“, also Global-Player wie Google, Apple, Amazon, Meta und Microsoft. Sie müssen sich und ihr Angebot nun an den DMA anpassen. Eine zentrale Änderung: Der DMA verpflichtet diese Plattformen dazu, die ausdrückliche Einwilligung von Endnutzern aus der EU einzuholen, um personenbezogene Daten zur Verwendung in Onlinewerbung verarbeiten bzw. Daten zusammenführen zu können (Art. 5 Abs. 2 DMA).

Google verlangt hier von allen, die Tools wie Analytics nutzen, diese Einwilligung der Nutzer mittels eines von Google zertifizierten Consent-Tools zu erfassen. Ohne Einwilligung wird Google die entsprechenden Daten der Nutzer wie z.B. Conversions nicht mehr für sie messen. Die gewerblichen Verwender von Google Analytics sollten also ein entsprechendes, von Google zertifiziertes Consent-Tool nutzen, das neben der Cookie-Einwilligung auch die Einwilligung der Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken durch Google erfasst. Entsprechend sollten sie auch ihre Datenschutzerklärungen und -praktiken anpassen.

Datenverluste, etwa durch Löschung, sind zwar nicht von dem DMA vorgesehen. Vielmehr zielt das Gesetz auf einen verbesserten Datenfluss an die gewerblichen Nutzer der Plattformen der „Torwächter“ ab. Allerdings kann es im Einzelfall dazu kommen, dass Daten aus Datenschutzgründen entfernt werden müssen: Etwa bei einer Zusammenführung personenbezogener Daten von unterschiedlichen Plattformen des „Torwächters“ oder der Datenerfassung ohne Einwilligung des Endnutzers.

contentmanager.de: Googles Antwort auf die neuen Regularien beinhaltet auch den Satz: ‚So können beispielsweise Änderungen an unseren Suchergebnissen dazu führen, dass mehr Datenverkehr an große Vermittler und Aggregatoren und weniger Datenverkehr an Direktanbieter wie Hotels, Fluggesellschaften, Händler und Restaurants geleitet wird.‘ Dies klingt so, als ob es negative Auswirkungen für Direktanbieter geben wird. Mit welchen Änderungen der Suchergebnisse können Ihrer Meinung nach kleinere Unternehmen hier rechnen?

Solmecke: Google Analytics hat mit seiner Anpassung an den DMA eine neue „Kategorie“ von Suchergebnissen eingeführt, bei welcher in einer horizontalen Suchleiste Wettbewerber von Google präsentiert werden. Durch diese spezielle „Box“ profitieren allerdings nicht unbedingt kleinere Unternehmen, sondern eher die größeren Plattformen, die eine echte Alternative zu Google darstellen – schließlich geht es beim DMA vor allem um den Schutz des Wettbewerbs. Somit kann es dazu kommen, dass vermehrter Datenverkehr bei den Vermittlern und Aggregatoren stattfindet und Direktanbieter weniger sichtbar werden.

Man muss dabei allerdings bedenken, dass es nach DMA Art. 5 Abs. 4 nun möglich ist, als gewerblicher Nutzer mit auf einer Gatekeeper-Plattform akquirierten Kunden über eine andere Plattform Verträge abzuschließen. Dies ist eine deutliche Vorteilsstellung der (Klein)Unternehmen, die nun nicht mehr für den Vertragsschluss auf die Gatekeeper (wie Google) angewiesen sind. Diese Änderung beruht jedoch nicht auf der Google-Suchergebnis-Änderung. Bei dieser handelt es sich m.E. nach weder um eine Verschlechterung, noch um eine Verbesserung der Lage für Direktanbieter. Diese wurden zuvor durch die Google-Suchergebnisse auch nicht bevorzugt, sodass eher eine Verschiebung von Google zu anderen großen Vermittlern stattfindet.

Unabhängig davon ist es für kleinere Unternehmen wohl mittlerweile zu empfehlen, Ihren Online-Auftritt zu überdenken und diesen ggf. auf diese Alternativanbieter zu erweitern. Direktanbieter werden wohl (leider) auch in Zukunft von den großen Vermittlern eher vom Markt verdrängt werden.

contentmanager.de: Von EU Seite wird der DMA als durchweg positiv für KMU und Startups betitelt. Sehen Sie auch negative Auswirkungen für kleinere Unternehmen durch dieses Gesetz?

Solmecke: Der DMA zielt primär darauf ab, die Marktmacht großer digitaler Plattformen einzuschränken und faire Bedingungen für den Wettbewerb im digitalen Raum zu schaffen. Zwar richtet sich der DMA mit seinen Anforderungen und Pflichten dabei direkt nur an die „Torwächter“. Allerdings geht damit auch eine indirekte Wirkung für (Klein-) Unternehmen einher, die diese „Torwächter“ nutzen und auf diese angewiesen sind. Beispielsweise führen die gesteigerten Anforderungen an den Datenschutz bzw. die (teilweise) Begrenzung der Durchleiter von personenbezogenen Daten an Gatekeeper gegebenenfalls zu internen Kosten, wenn Unternehmen ihren Datenschutz überarbeiten oder sich um einen alternativen Bezug von Marketing-Analysen kümmern müssen. Dabei können größeren Unternehmen tatsächlich auch aufgrund besserer Ressourcen eher in der Lage sein, die Anforderungen an den DMA zu erfüllen und von den neuen Regelungen, bspw. bei den Google-Suchergebnissen, zu profitieren.

Ein weiterer (teilweise negativer) Faktor, dessen tatsächliches Bestehen sich aber erst in Zukunft zeigen wird, könnte darin liegen, dass die Gatekeeper aufgrund der nun an sie gerichteten Anforderungen bei der Aufnahme von Kleinunternehmern in ihren Kundenstamm anspruchsvoller sein könnten, insbesondere was deren Datenschutzrichtlinien angeht. Auch dies stellt kleinere Unternehmen unter Umständen vor größere Herausforderungen. Größeren, mit mehr Ressourcen ausgestatteten Unternehmen dürfte eine Anpassung an die Voraussetzungen des DMA hingegen leichter fallen.

Der Digital Services Act (DSA)

Als zweiter Teil der europäischen Digitalstrategie soll das Gesetz über digitale Dienste die Aktivitäten von Anbietern digitaler Dienstleistungen regeln. Im Allgemeinen sollen diese Plattformen zu mehr Transparenz und Schutz von Verbraucher:innen verpflichtet werden.

Auch hierzu haben wir Herrn Solmecke befragt:

contentmanager.de: Für Unternehmen heißt es: ‚Durch das Gesetz über digitale Dienste werden interne Verfahren von Online-Plattformen transparenter, und Unternehmen können fundiertere Entscheidungen treffen.‘ Dies bezieht sich im Speziellen auf das Anbieten von Produkten auf Online-Plattformen von KMU und Startups. Die Seite redet von den Buyer Personas und dem Kaufverhalten der Kund:innen. Mit welchen Einsichten in interne Verfahren können Unternehmen hier genau rechnen?

Solmecke: Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz DSA) hat einen anderen Anwendungsbereich, ein anderes Ziel und andere Regularien als der DMA. Beide EU-Gesetze haben aber unter anderem auch mehr Transparenz zum Ziel:

Im DSA finden sich an verschiedenen Stellen Transparenzpflichten: Nach Art. 27 etwa müssen „Online-Plattformen“ ihre Algorithmen im Hinblick auf personalisierte Beiträge bzw. Empfehlungen offenlegen. „Sehr große Online-Plattformen“ bzw. „sehr große Suchmaschinen“, darunter auch z.B. Google, unterliegen noch stärkeren Transparenzpflichten nach Art. 39 ff DSA. Sie müssen z.B. gem. Art. 39 DSA ein öffentlich zugängliches Archiv bereithalten, in dem festgehalten ist, welche personalisierte Werbung wem angezeigt wurde sowie die Gesamtzahl der damit erreichten Nutzer bzw. Gruppe von Nutzern. In ihrem Transparenzbericht gem. Art. 42 müssen sie z.B. die personellen Ressourcen zur Moderation von Inhalten angeben.

Im DMA können Unternehmen insbesondere mit einem erweiterten Zugang zu Daten über das Nutzerverhalten, die Markttrends und andere relevante Informationen rechnen. Nach Art. 6 muss der Torwächter jedem Werbetreibenden, Herausgebern bzw. deren Bevollmächtigten täglich kostenlos Auskunft über die wichtigsten finanziellen Zahlen zu geschalteten Anzeigen erteilen (Art. 5 Abs. 9, 10 DMA). Nach Art. 6 Abs. 8 muss er ihnen zudem auf ihren Antrag kostenlos Zugang zu seinen Instrumenten zur Leistungsmessung und zu den Daten geben, die sie benötigen, um ihre eigene unabhängige Überprüfung des Werbeinventars vorzunehmen. Nach Art. 6 Abs. 10 erhalten sie außerdem einen Echtzeitzugang zu gewissen weiteren näher beschriebenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung ihrer Dienste. Damit stehen den gewerblichen Nutzern zum einen Daten zur Verfügung, die ihren eigenen Schutz vor Missbrauch der Marktmacht der Gatekeeper und fairen Vertragsbedingungen bezwecken, aber auch Daten über die greifenden Algorithmen, das Nutzerverhalten und Markttrends, die sie zur Optimierung ihrer Geschäftsentscheidungen nutzen können.

Die Zukunft bleibt spannend

Mit dem Eröffnen des Verfahrens gegen Alphabet, Apple und Meta hat die EU-Kommission gezeigt, dass sie es ernst meint. Egal ob es um das Bezahlmodell von Facebook und Instagram oder die Einstellung bei Apple geht, durch die man einige vorinstallierte Apps nicht von seinem Gerät löschen kann, die Machtposition der Gatekeeper wird angegangen. Das Verfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Erst dann wird sich zeigen, ob sich die EU gegen diese Großkonzerne durchsetzen wird.

Über den Interviewpartner

Presseefoto Christian Solmecke Christian Solmecke (50) hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.LEGAL auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Christian Solmecke vielfacher Buchautor und als Geschäftsführer der cloudbasierten Kanzleisoftware Legalvisio.de auch erfolgreicher LegalTech Unternehmer.

Bildquellen

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