Grundregeln für rechtssichere E-Mails


Wie haufe.de meldet ergab eine Studie zum Thema E-Mail-Marketing, dass nur 7 von 197 befragten Unternehmen rechtskonformes E-Mail-Marketing betreiben. So verzichten bspw. zehn Prozent der Unternehmen immer noch auf ein Double-Opt-In Verfahren, um die Anmelder bei E-Mail-Newslettern oder Registrierungen zu verifizieren. Nur 25 % der Unternehmen verfügten über vollständige Unternehmensangaben in der E-Mail.

Das erstaunt, sind doch die Regeln des E-Mail-Marketings seit vielen Jahren grundsätzlich unverändert und sollten in den Marketingabteilungen bekannt sein.

Jeder einzelne Fehler im E-Mail-Marketing führt zu einem Abmahnrisiko. Und je größer der Mail-Verteiler umso wahrscheinlicher ist es, dass zumindest einer der Angeschriebenen es nicht bei einer höflichen Bitte belässt, sondern eben einen Anwalt aufsucht.

Ich will für Sie daher kurz die wichtigsten Grundregeln des E-Mail-Marketings skizzieren:

1. Keine Werbemail ohne vorherige Zustimmung des Empfängers

Es ist tatsächlich immer noch gang und gäbe, dass Werbemails versendet werden, ohne dass der Empfänger vorab (wirksam) in den Erhalt eingewilligt hat. Und: Auch eine Mail mit der Frage, ob eingewilligt wird, ist meist schon unzulässige Werbung, also muss die Einwilligung anders eingeholt werden (bspw. auf der Homepage). Der Versender der Mail ist übrigens beweispflichtig für die wirksam erteilte Einwilligung, sodass eine gute und beweissichere Dokumentation wichtig ist.

2. Anmeldungen & Registrierungen müssen per Double-Opt-In verifiziert werden

Das heißt, dass im ersten Schritt eine Verifizierungsmail an die Adresse geschickt wird, in welcher der Empfänger noch durch Klick seine Zustimmung erklären muss. Und Vorsicht: Schon die Verifizierungsmail kann unzulässige Werbung sein, wenn sie werbliche Aussagen enthält. Daher sollte sie absolut neutral gehalten werden.

3. E-Mails müssen vollständige Anbieterinformationen enthalten

Der Werbende muss seine Identität offenbaren. Gibt er konkrete Angebote ab, die es nur noch anzunehmen gilt, müssen sämtliche Informationen über das werbende Unternehmen angegeben werden (Adresse, Rechtsform etc.) Und: Werbemails können als Handelsbriefe im Sinne des HGB anzusehen sein, so dass es empfehlenswert ist, immer eine ausreichende E-Mail Signatur zu verwenden, die – wie das Impressum auf der Homepage oder die Angaben in einem Briefkopf – alle relevanten Unternehmensinformationen enthält.

4. Hinweis auf Widerruf / Abmeldung

Newsletter & Werbemails müssen einen Hinweis enthalten, dass Sie jederzeit abgemeldet werden können bzw. der jederzeitige Widerruf einer erteilten Einwilligung möglich ist. Und es sollte eine einfache Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Abmeldung vorhanden sein, bspw. ein Link.

5. Keine Verschleierung von Werbung

Der werbliche Charakter der Mail darf nicht verschleiert werden, bspw. indem in der Betreffzeile suggeriert wird, es handele sich um eine private Mail oder eine wichtige Information.

6. E-Commerce-Recht & Preisangabenverordnung

Kann der Kunde direkt per Klick in der Werbemail bestellen, müssen bereits hier alle Informationen im Sinne des E-Commerce-Rechts und der Preisangabenverordnung vorhanden sein.

Es handelt sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung. Aber nach meiner Praxiserfahrung sind hier die wichtigsten und häufigsten Fehler aufgezählt. Wenn Sie hier rechtskonform agieren wollen, dann müssen Sie diese Punkte unbedingt beachten.

Autor: Rechtsanwalt Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte – IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Previous Digitale Transformation: Nachholbedarf bei Wissen und Umsetzung
Next heidelpay übernimmt Zahlungsabwicklung für Ticket-Zweitmarktplattform der Fußball-Bundesliga

No Comment

Leave a reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

siebzehn − 11 =