Das Landgericht München hat in der Causa Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) gegen Cathy Hummels eine Entscheidung pro Hummels getroffen. Ein Präzedenzfall für die Branche sei dies freilich nicht, wie die Vorsitzende Richterin verlauten ließ.
Cathy Hummels konnte im Streitfall vor dem Münchner Landgericht, ob nun Produkthinweise von Bloggern zwangsläufig Schleichwerbung sei, einen »Freispruch« für sich verbuchen. Zwar war Frau Hummels, ebenso wie der klagende Verband Sozialer Wettbewerb, der Urteilsverkündung im Landgericht München I ferngeblieben, doch Sieg bleibt Sieg. Das Urteil der Verhandlung war beiden Parteien bereits schriftlich mitgeteilt worden.
Die Vorsitzende Richterin Monika Rhein entschied, dass die Klage gegen Cathy Hummels abzuweisen ist. Hummels betreibe nach Ansicht des Gerichts nicht etwa wie vom VSW behauptet, Schleichwerbung für von ihr selbst gekaufte Produkte, wenn sie diese verlinkt und deutlich erkennbar fotografiert, ohne dies als Werbung auf Instagram zu markieren. Hummels folgen 485.000 Nutzer.
Sieg mit Signalwirkung?
Die Streitfrage, was auf Instagram nun als Werbung zu kennzeichnen ist und was nicht, hält sich schon seit Monaten. Dabei hatte sich der VSW schon mehrfach bei Gericht durchsetzen können bzw. wurde zu seinen Gunsten entschieden. Laut Verband sind Verlinkungen, die nicht im Auftrag des entsprechenden Unternehmens gesetzt wurden, als kommerziell zu markieren. Als Grund führte der VSW an, dass das verlinkte Unternehmen von Influencer-Posts profitiere und die unbezahlten Posts wiederum Teil des Geschäftsmodell von »authentischen« Influencern wäre. Außerdem wäre das quasi eine Art Empfehlungsschreiben an das betreffende Unternehmen für einen möglichen Werbeauftrag in der Zukunft.
Das Landgericht München I sah dies in Cathy Hummels Fall anders. Das Gericht begründete das Urteil damit, dass es zum einen keinen Beweis gebe, dass Hummels eine Gegenleistung für die beklagten Posts erhalten hätte und zum anderen, vertraue es auf die Nutzer. Zwar handele Hummels mit ihrem Instagram-Account gewerblich und treibe durch ihre Posts ihr eigenes Unternehmen als auch andere voran, doch dies sei selbst für weniger informierte Nutzer offensichtlich. Ihre 485.000 Follower sind erkennbar nicht nur persönliche Freunde. Und dass Influencer nicht nur aus reiner »Menschenliebe« handeln, sei in der Regel auch jugendlichen Nutzern klar, ein besonderer Schutz deshalb nicht nötig.
Das Gericht betonte aber auch klar, dass dieses Urteil eine Einzelfallentscheidung ist, bei der unter anderem die Followerzahl ausschlaggebend war sowie die Tatsache, dass Hummels Account durch die Plattform entsprechend verifiziert ist. Eine Entwarnung für die gesamte Influencer-Szene ist dieses Urteil aber keinesfalls. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen.
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